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Zu schwache Handbremse ist nicht grob Fahrlässig
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun die ARAG auf ein entsprechendes Urteil aufmerksam machte, ist eine zu schwach funktionierende Handbremse kein grober Pflichtverstoß. Im konkreten Fall war der geparkte Wagen einer Fahrerin mit nachweislich angezogener Handbremse einen Hang hinabgerollt, und verursachte Beschädigungen. Die Versicherung musste zahlen, da der Fahrerin keineswegs grob Fahrlässig gehandelt habe. (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 80/99
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun die ARAG auf ein entsprechendes Urteil aufmerksam machte, ist eine zu schwach funktionierende Handbremse kein grober Pflichtverstoß. Im konkreten Fall war der geparkte Wagen einer Fahrerin mit nachweislich angezogener Handbremse einen Hang hinabgerollt, und verursachte Beschädigungen. Die Versicherung musste zahlen, da der Fahrerin keineswegs grob Fahrlässig gehandelt habe. (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 80/99