In der folgenden Anlage zu §47a StVZO ist das genau geregelt (
Quelle: kfzgewerbenet.de):
Anlage XIa
(zu § 47a)
Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder
Kompressionszündungsmotor
1. Art und Gegenstand der Untersuchungen
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge unterliegen Untersuchungen des
Abgasverhaltens gemäß § 47a, den nachstehenden Vorschriften und den dazu im
Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlichten Verlautbarungen.
2. Zeitabstand der Untersuchungen
Den Zeitabstand der Untersuchungen für Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und
des Katastrophenschutzes regeln die zuständigen obersten Landesbehörden im
Einzelfall oder allgemein. Die anderen Kraftfahrzeuge sind mindestens in
folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Abgasuntersuchung zu unterziehen:
2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
2.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne
lambdageregelte Gemischaufbereitung............................................12 Monate
2.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung
2.1.2.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste Untersuchung....................................................36 Monate
für die weiteren Untersuchungen......................................................24 Monate
jedoch: ist bei Kraftfahrzeugen nach Nummer 3.1.2.1 kein Grund- oder
Ersatzverfahren vom Hersteller für die Prüfung der Funktionsfähigkeit des
Regelkreises vorgegeben, entfällt diese Prüfung.
Dann für die weiteren Untersuchungen............................................12 Monate
2.1.2.2. zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungs-
gesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i
der Freistellungs-Verordnung oder nach Nummer 2.2 der
Anlage VIII........................................................................................12 Monate
2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 fallen..........................................24 Monate
jedoch: ist bei Kraftfahrzeugen nach Nummer 3.1.2.1 kein Grund- oder
Ersatzverfahren vom Hersteller für die Prüfung der Funktionsfähigkeit des
Regelkreises vorgegeben, entfällt diese Prüfung.
Dann für die weiteren Untersuchungen............................................12 Monate
2
2.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
2.2.1 bis 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht
2.2.1.1 allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste Untersuchung....................................................36 Monate
für die weiteren Untersuchungen......................................................24 Monate
2.2.1.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungs-
gesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i
der Freistellungs-Verordnung oder nach Nummer 2.2
der Anlage VIII..................................................................................12 Monate
2.2.1.3 die nicht unter 2.2.1.1 oder 2.2.1.2 fallen..........................................24 Monate
2.2.2 über 3500 kg zulässiges
Gesamtgewicht.................................................................................12 Monate
usw.