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Wer sich über einen deutschen Vermittler ein Auto aus dem europäischen Ausland kauft, kann diesen für falsche Lieferungen nicht in Regress nehmen. Der Käufer müsse sich direkt an den ausländischen Vertragspartner wenden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Montag (12.11.) hervor (Az.:8 U 83/01).
Im vorliegenden Fall hatte ein Autokäufer aus Minden den deutschen Kaufvermittler zur Rücknahme eines aus den Niederlanden mit falscher Polsterfarbe gelieferten Autos verpflichten wollen. Der Kläger unterlag damit bereits in zweiter Instanz, das OLG wies seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.:6 O 329/00) zurück. Das vom Käufer für die Vermittlung des Autokaufs im Dezember 1999 eingeschaltete Autohaus hatte Vollmacht zum Ankauf bei einem Vertragshändler im Ausland erhalten und bestellte - wie vom Käufer gewünscht - ein Auto mit schwarzen Sitzen. Bei der Lieferung erhielt der Käufer aber ein Auto mit dunkelgrünen Polstern.
Seiner Forderung, den Wagen zurückzunehmen und ein neues Auto mit schwarzen Sitzen zu besorgen, verweigerte sich das Autohaus nach Angaben des Gerichts zu Recht: Zwischen Kläger und Autohaus sei lediglich ein Vermittlungsauftrag zu Stande gekommen sei. Bei diesem Vermittlungsauftrag habe das Autohaus keinen Fehler gemacht.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autokäufer aus Minden den deutschen Kaufvermittler zur Rücknahme eines aus den Niederlanden mit falscher Polsterfarbe gelieferten Autos verpflichten wollen. Der Kläger unterlag damit bereits in zweiter Instanz, das OLG wies seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.:6 O 329/00) zurück. Das vom Käufer für die Vermittlung des Autokaufs im Dezember 1999 eingeschaltete Autohaus hatte Vollmacht zum Ankauf bei einem Vertragshändler im Ausland erhalten und bestellte - wie vom Käufer gewünscht - ein Auto mit schwarzen Sitzen. Bei der Lieferung erhielt der Käufer aber ein Auto mit dunkelgrünen Polstern.
Seiner Forderung, den Wagen zurückzunehmen und ein neues Auto mit schwarzen Sitzen zu besorgen, verweigerte sich das Autohaus nach Angaben des Gerichts zu Recht: Zwischen Kläger und Autohaus sei lediglich ein Vermittlungsauftrag zu Stande gekommen sei. Bei diesem Vermittlungsauftrag habe das Autohaus keinen Fehler gemacht.