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Autohändler müssen dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zufolge Fahrzeuge so ausliefern, wie sie der Hersteller im Prospekt bewirbt. Das OLG sprach in einem am Donnerstag (27.3.) veröffentlichten Urteil einer Autokäuferin das Recht auf einen mit ABS ausgestatteten Neuwagen zu, obwohl die von ihr besichtigte und gekaufte "Sparversion" über kein Anti-Blockier-System verfügte. Der Händler hatte aber im Kaufvertrag die "Basisversion" vermerkt, für die der Herstellerprospekt auch das ABS versprach (Az: 9 U 97/01).
Während sich das Landgericht Oldenburg noch auf den Standpunkt "gekauft wie besichtigt" gestellt hatte, verwies die höhere Instanz auf die Versprechen des Herstellers. Der habe an mehreren Stellen deutlich damit geworben, dass das ABS zur Grundausstattung gehört. Dass die "Sparversion" dieses Detail nicht besitzt, sei dagegen nur"an sehr verdeckter Stelle in der Preisliste" zu erkennen gewesen.
Verbraucher könnten deshalb grundsätzlich erwarten, dass das entsprechende Basismodell über ABS verfüge, urteilte das OLG. Wolle ein Autohändler eine "Sparversion" verkaufen, so sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen.
Quelle
Während sich das Landgericht Oldenburg noch auf den Standpunkt "gekauft wie besichtigt" gestellt hatte, verwies die höhere Instanz auf die Versprechen des Herstellers. Der habe an mehreren Stellen deutlich damit geworben, dass das ABS zur Grundausstattung gehört. Dass die "Sparversion" dieses Detail nicht besitzt, sei dagegen nur"an sehr verdeckter Stelle in der Preisliste" zu erkennen gewesen.
Verbraucher könnten deshalb grundsätzlich erwarten, dass das entsprechende Basismodell über ABS verfüge, urteilte das OLG. Wolle ein Autohändler eine "Sparversion" verkaufen, so sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen.
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