Tuning - was ist mit Garantie, TÜV, Zulassung und Versicherung

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Neuwagen-Garantie
Beim Chip-Tuning sowie allen Veränderungen des Motors, aber auch bei anderen Eingriffen in das Fahrzeug wie zum Beispiel Arbeiten an den Bremsen oder durch den Austausch des Fahrwerks, erlischt die Neuwagen-Garantie des Automobilherstellers mindestens für die veränderten Teile, aber schlimmstenfalls auch für alle Schäden, die in irgendeiner Weise damit zu tun gehabt haben könnten. Zubehör-Lieferanten haften nach dem Gesetz als Hersteller nur sechs Monate für das gelieferte Teil – und für Unfälle, die durch den Einbau entstehen, haften sie in der Regel auch nicht.

Wer also sein nigelnagelneues Auto leistungsmäßig ein wenig aufpeppen will, sollte dies bei einer seriösen Tuner-Werkstatt tun, die langfristige Garantien gibt bzw. die Garantien der Hersteller übernimmt. Aber auch der Besitzer eines älteren Fahrzeugs ist bei einem seriösen Tuner, der auf seine Arbeiten Garantien von mindestens einem Jahr gibt, mit Sicherheit in besseren Händen. Um so wichtiger für die Lebensdauer und die Sicherheit des eigenen Fahrzeugs ist es, technische Veränderungen von Fachwerkstätten und wirklichen Könnern ihres Fachs machen zu lassen. Wer keine Probleme mit Gewährleistungsansprüchen bekommen will, fragt vorher beim Tuner bzw. in der Fachwerkstatt konkret nach Informationen zu Hersteller- und Tunergarantien.

Zulassung, ABE und TÜV Jedes Fahrzeug verfügt ab Herstellerwerk über eine sogenannte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Als Nachweis derselben ist die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellte ABE mit ihrer Nummer im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Diese ABE gilt für das Serienfahrzeug mit bestimmten, vom Hersteller freigegebenen Modifikationen wie zum Beispiel leicht breiteren Reifen. Exoten, Kleinserien oder Sonderbauten werden nur nach aufwendiger Einzelabnahme zugelassen. Wenn der Fahrzeugbesitzer etwas an seinem Fahrzeug verändert wie breitere Reifen, größere Felgen, Modifikationen an Motor und Karosserie – und wenn es nur Scheinwerferblenden oder Tönungsfolien auf den Fenstern sind –, dann erlischt automatisch die ABE des Automobilherstellers. Damit ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen, selbst wenn es noch amtliche Kennzeichen besitzt. Und mit der nicht mehr vorhandenen Zulassung entfällt auch der Versicherungsschutz aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die günstigste Lösung einer neuen Zulassung ist für den Fahrzeugbesitzer eine Teile-ABE des Herstellers oder Tuners für die veränderten Teile. Eine Kopie dieser ABE sollte beim Erwerb mit dabei sein bzw. von Tuner oder Werkstatt ausgehändigt werden. Auch ein Mustergutachten des TÜV, welches der Tuner für Motorenumbauten hat anfertigen lassen, erleichtert dem Autobesitzer die Zulassung. Allerdings muss bei einem Mustergutachten der Umbau am Fahrzeug immer noch von TÜV oder DEKRA abgenommen und eingetragen werden. Das kostet je nach Aufwand 25 bis 50 €. Für alle Fälle, wo weder Teile-ABE noch TÜV-Mustergutachten für veränderte Motoren vorliegen, ist eine komplette Einzelabnahme inklusive Abgasprüfung erforderlich – und so etwas ist teuer. Da lohnt es sich, bereits bei der Planung auf vorhandene Papiere der Hersteller zu achten und nur Teile zu kaufen oder einbauen zu lassen, die mindestens mit ABE oder Teile-Gutachten angeboten werden. Eine evtl. notwendige Vorführung bei TÜV oder DEKRA wird von seriösen Tunern beim Einbau gleich mit erledigt. Wenn nach vollbrachten Umbauarbeiten das Fahrzeug im Verkehr ist, hören die Pflichten des Fahrzeugführers noch nicht auf: Neben den Wagenpapieren muss er auch die Teile-ABE immer mitführen, am besten als Kopie im Handschuhfach des Wagens, denn dann hat man sie bei einer Kontrolle auf jeden Fall zur Hand.

Wer bei einer Polizeikontrolle mit Veränderungen am Fahrzeug auffällt – und seien es nur Scheinwerferblenden oder die getönte Heckscheibe – und weder ABE noch Gutachten oder Eintrag in die Papiere vorweisen kann, muss mit mindestens 50 € Bußgeld sowie drei Punkten in Flensburg rechnen.



Versicherungsschutz nicht gefährden
Insbesondere das Motorentuning beim Kraftfahrzeug ist versicherungstechnisch eine Gefahrenerhöhung, weil gerade mit einem stärkeren Motor das Gefährdungspotential des Autos gegenüber Dritten steigt. Solche Änderungen können einen Prämienzuschlag zur Folge haben, müssen aber nicht. Unabhängig von der Meldung von technischen Änderungen bei der Versicherung müssen diese aber auch durch Teile-ABE oder TÜV-Gutachten abgesegnet sein, damit der Wagen seine Zulassung behält, denn auch ohne Zulassung erlischt der Versicherungsschutz. Wer seiner Versicherung eine Gefahrenerhöhung nicht meldet, begeht eine sogenannte Obliegenheitsverletzung, denn in den Versicherungsbedingungen steht, dass sämtliche Änderungen, die das Risiko beeinflussen, der Versicherung angezeigt werden müssen, damit der Versicherer das Risiko neu einschätzen und ggf. einen Prämienzuschlag verlangen kann.

Wenn der Fahrzeugbesitzer eine Änderung des Risikos nicht meldet, kann das im Falle eines Unfalles unangenehme Folgen haben: Der Versicherer wird nämlich leistungsfrei. Zwar leistet der Haftpflichtversicherer zunächst in voller Höhe an den Geschädigten, aber anschließend nimmt er bei seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer des getunten Fahrzeuges Regress. Üblicherweise ist dieser Regress allerdings auf 5.000 € begrenzt, d. h. bis zu 5.000 € des Schaden muss der Besitzer des Fahrzeuges für den angerichteten Schaden zahlen. Ist der Schaden höher, trägt der Versicherer trotz Vertragsverstoßes den Rest. Dem Kunden droht allerdings zudem wegen des Vertragsverstoßes die Kündigung des Versicherungsvertrages.

Auf der sicheren Seite ist der Fahrzeugbesitzer, wenn er alle TÜV-pflichtigen Änderungen seiner Versicherung meldet. Dies entscheidet dann, ob sie für das erhöhte Risiko einen Prämienzuschlag haben will oder auch nic
 
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