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Guest
Die Folgen einer Temposünde können schwer wiegen. Nicht immer ist es mit einem Verwarnungsgeld getan. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot treffen vor allem Pendler empfindlich. Sie sollten deshalb wissen, wie Sie am besten vorgehen, wenn Post von der Bußgeldbehörde kommt.
Den überhole ich noch, denkt Carl Jensen*. Sein Vordermann hält sich überkorrekt ans Tempolimit auf der A8 zwischen Stuttgart und Karlsruhe. Er gibt noch mal Gas, um zu überholen - ein grellroter Blitz erinnert ihn daran, dass die Polizei in Baustellen bevorzugt kontrolliert. Für Jensen beginnt das Warten auf Post. Um wieviel war er zu schnell, wieviele Punkte gibt es, droht ein Fahrverbot? Hat er gar Chancen, ungeschoren davonzukommen?
Die Strafe per Post
Meist hält die Polizei Autofahrer nach einer Kontrolle nicht an. Dem Beschuldigten flattert ein Anhörungsbogen ins Haus. Darin wird genau aufgelistet, welcher Verkehrsverstoß dem Autohalter vorgeworfen wird, dazu Tatzeit, Ort und mögliche Beweismittel sowie Zeugen - meist der Polizeibeamte, der das Radargerät bedient hat.
In Ausnahmen wird der Halter des Autos aufs nächste Polizeirevier vorgeladen. Der Vorladung muss man aber nicht folgen, ebensowenig muss man sich auf dem Anhörungsbogen zur Sache äußern. Gerade bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen der Führerschein, und damit für Pendler oder Berufsfahrer die berufliche Existenz, auf dem Spiel steht, sollte man vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Anwalt einschalten. Angeben muss man seine Personalien, also Vor- und Familiennamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. ?Nicht beantworten muss man Fragen nach dem Einkommen oder dem Erwerb der Fahrerlaubnis?, rät Frank Klingbeil, Fachanwalt für Strafrecht aus Siegburg bei Bonn.
Wer auf dem Bogen die Spalte ankreuzt ?Ich gebe den Verstoß nicht zu?, vielleicht noch mit der Begründung ?Mein Auto wird von der ganzen Familie benutzt, ich weiß nicht, wer gefahren ist?, muss sich auf weitere Ermittlungen der Polizei gefasst machen. Die muss nämlich den Fahrer ermitteln. Als Halter haftet man nur bei Parksünden, nicht aber bei Verstößen im fließenden Verkehr.
Passfoto als Beweismaterial
Um zu prüfen, ob der Halter auch Fahrer war, macht es sich die Polizei oft einfach: Sie fordert vom Einwohnermeldeamt ein Passfoto an. Schließlich wandert dort immer ein Foto zu den Akten, wenn ein Pass oder Personalausweis beantragt wird. ?Die Rechtsprechung sieht darin keinen Verstoß gegen den Datenschutz, also darf der Passfotovergleich verwertet werden?, so Experte Klingbeil. Genauso gut kann es aber auch passieren, dass eines Abends zwei Uniformierte bei Ihnen klingeln, um mit dem Radarfoto in der Hand zu prüfen, ob Sie der Fahrer waren.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie auf dem Radarfoto zu erkennen sind, oder wer gefahren ist, müssen Sie einen Anwalt einschalten. Denn nur der kann nach derzeitigem Recht Einsicht in die Akte verlangen; allerdings ist geplant, dass künftig auch der Betroffene selbst Akteneinsicht erhält.
Auf jeden Fall die Akten einsehen
Erfahrene Verkehrsanwälte raten generell, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, denn nicht selten passiert es, dass die Fotos unbrauchbar oder nicht mehr aufzufinden sind. In einzelnen Bundesländern schickt die Bußgeldbehörde schon mit dem Anhörungsbogen ein Foto zu. Dank digitaler Bildverarbeitung wird ein Ausschnitt mit dem Konterfei des Fahrers - damit die Freundin auf dem Beifahrersitz nicht zu erkennen ist - auf den Bogen gedruckt. Folge: Die Zahl der Einsprüche geht rasant zurück.
Wenn es sich bei der Verkehrssünde um einen Verstoß handelte, der mit maximal 75 Mark bestraft wird und deshalb noch nicht mit Punkten in Flensburg verbunden ist, flattert Ihnen eine ?Schriftliche Verwarnung? ins Haus. Sie sieht im wesentlichen so aus wie der Anhörungsbogen beim Bußgeldverfahren - aber es hängt schon eine Zahlkarte dran, mit der Sie das Verwarnungsgeld überweisen können. Wenn der betroffene Autofahrer das Verwarnungsgeld rechtzeitig innerhalb einer Woche zahlt, ist die Angelegenheit damit für den Staat erledigt. Der Verkehrsverstoß hat keine weiteren Folgen.
Zahlt der Autofahrer nicht oder schickt er den Anhörungsbogen zurück mit der Anmerkung ?Ich gebe den Verstoß nicht zu?, wird aus dem Verwarnungs- ein Bußgeldverfahren. Das ändert an der Höhe der Strafe nichts, auch Punkte gibt es keine - aber im schlechtesten Fall wird ein 30-Marks-Strafzettel auf diesem Wege doppelt so teuer, denn die Gebühren für einen Bußgeldbescheid sind happig.
*Namen wurden geändert
Den überhole ich noch, denkt Carl Jensen*. Sein Vordermann hält sich überkorrekt ans Tempolimit auf der A8 zwischen Stuttgart und Karlsruhe. Er gibt noch mal Gas, um zu überholen - ein grellroter Blitz erinnert ihn daran, dass die Polizei in Baustellen bevorzugt kontrolliert. Für Jensen beginnt das Warten auf Post. Um wieviel war er zu schnell, wieviele Punkte gibt es, droht ein Fahrverbot? Hat er gar Chancen, ungeschoren davonzukommen?
Die Strafe per Post
Meist hält die Polizei Autofahrer nach einer Kontrolle nicht an. Dem Beschuldigten flattert ein Anhörungsbogen ins Haus. Darin wird genau aufgelistet, welcher Verkehrsverstoß dem Autohalter vorgeworfen wird, dazu Tatzeit, Ort und mögliche Beweismittel sowie Zeugen - meist der Polizeibeamte, der das Radargerät bedient hat.
In Ausnahmen wird der Halter des Autos aufs nächste Polizeirevier vorgeladen. Der Vorladung muss man aber nicht folgen, ebensowenig muss man sich auf dem Anhörungsbogen zur Sache äußern. Gerade bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen der Führerschein, und damit für Pendler oder Berufsfahrer die berufliche Existenz, auf dem Spiel steht, sollte man vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Anwalt einschalten. Angeben muss man seine Personalien, also Vor- und Familiennamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. ?Nicht beantworten muss man Fragen nach dem Einkommen oder dem Erwerb der Fahrerlaubnis?, rät Frank Klingbeil, Fachanwalt für Strafrecht aus Siegburg bei Bonn.
Wer auf dem Bogen die Spalte ankreuzt ?Ich gebe den Verstoß nicht zu?, vielleicht noch mit der Begründung ?Mein Auto wird von der ganzen Familie benutzt, ich weiß nicht, wer gefahren ist?, muss sich auf weitere Ermittlungen der Polizei gefasst machen. Die muss nämlich den Fahrer ermitteln. Als Halter haftet man nur bei Parksünden, nicht aber bei Verstößen im fließenden Verkehr.
Passfoto als Beweismaterial
Um zu prüfen, ob der Halter auch Fahrer war, macht es sich die Polizei oft einfach: Sie fordert vom Einwohnermeldeamt ein Passfoto an. Schließlich wandert dort immer ein Foto zu den Akten, wenn ein Pass oder Personalausweis beantragt wird. ?Die Rechtsprechung sieht darin keinen Verstoß gegen den Datenschutz, also darf der Passfotovergleich verwertet werden?, so Experte Klingbeil. Genauso gut kann es aber auch passieren, dass eines Abends zwei Uniformierte bei Ihnen klingeln, um mit dem Radarfoto in der Hand zu prüfen, ob Sie der Fahrer waren.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie auf dem Radarfoto zu erkennen sind, oder wer gefahren ist, müssen Sie einen Anwalt einschalten. Denn nur der kann nach derzeitigem Recht Einsicht in die Akte verlangen; allerdings ist geplant, dass künftig auch der Betroffene selbst Akteneinsicht erhält.
Auf jeden Fall die Akten einsehen
Erfahrene Verkehrsanwälte raten generell, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, denn nicht selten passiert es, dass die Fotos unbrauchbar oder nicht mehr aufzufinden sind. In einzelnen Bundesländern schickt die Bußgeldbehörde schon mit dem Anhörungsbogen ein Foto zu. Dank digitaler Bildverarbeitung wird ein Ausschnitt mit dem Konterfei des Fahrers - damit die Freundin auf dem Beifahrersitz nicht zu erkennen ist - auf den Bogen gedruckt. Folge: Die Zahl der Einsprüche geht rasant zurück.
Wenn es sich bei der Verkehrssünde um einen Verstoß handelte, der mit maximal 75 Mark bestraft wird und deshalb noch nicht mit Punkten in Flensburg verbunden ist, flattert Ihnen eine ?Schriftliche Verwarnung? ins Haus. Sie sieht im wesentlichen so aus wie der Anhörungsbogen beim Bußgeldverfahren - aber es hängt schon eine Zahlkarte dran, mit der Sie das Verwarnungsgeld überweisen können. Wenn der betroffene Autofahrer das Verwarnungsgeld rechtzeitig innerhalb einer Woche zahlt, ist die Angelegenheit damit für den Staat erledigt. Der Verkehrsverstoß hat keine weiteren Folgen.
Zahlt der Autofahrer nicht oder schickt er den Anhörungsbogen zurück mit der Anmerkung ?Ich gebe den Verstoß nicht zu?, wird aus dem Verwarnungs- ein Bußgeldverfahren. Das ändert an der Höhe der Strafe nichts, auch Punkte gibt es keine - aber im schlechtesten Fall wird ein 30-Marks-Strafzettel auf diesem Wege doppelt so teuer, denn die Gebühren für einen Bußgeldbescheid sind happig.
*Namen wurden geändert