Gerichtsurteile: Schäden in der Autowaschanlage
Fast jedes dritte Auto wird wöchentlich gewaschen. Dabei nutzen sechs von zehn Autobesitzern die vollautomatischen Waschstraßen. Aber nicht selten gibt es danach Ärger. Denn mitunter wird das Fahrzeug nicht nur gereinigt sondern auch beschädigt. Kommt ein Auto mit tiefen Kratzern im Lack aus einer Waschanlage, muß der Wagenbesitzer diese Schäden allerdings in der Regel nicht klaglos hinnehmen. Sind die Schäden nachweislich bei der Autowäsche entstanden, so entschied jetzt das Landgericht Dessau, wird der Betreiber der Anlage schadenersatzpflichtig. Die Richter gaben im konkreten Fall einer Autobesitzerin Recht, die die Lackschäden in Höhe von 2.000 Mark nicht aus eigener Tasche bezahlen wollte. Der Betreiber der Waschstraße habe seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung fremden Eigentums verletzt, ieß es in dem Urteil. Die Kratzer seien nach Meinung der Richter ganz offensichtlich von Fremdkörpern verursacht worden, die sich in den Waschbürsten verfangen hatten. Dies sei nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung zu werten, die passieren könne, wenn ein Auto von Schlamm und Dreck befreit wird. Das Gericht bemängelte zudem, daß an der Einfahrt zur Waschanlage ein Schild fehlte, das auf mögliche Risiken beziehungsweise auf die Nutzung auf eigene Gefahr hinwies. (Aktenzeichen: LG Dessau 7 S 262/97)
Betreiber einer Autowaschanlage dürfen ihre Haftung für Schäden bei der Reinigung am Fahrzeug nicht auf grobes Verschulden beschränken. Ebenso unzulässig ist eine Geschäftsbedingung, nach der ein Kunde nur Ersatz für Schäden verlangen kann, die er vor dem Verlassen des Betriebsgrundstücks gemeldet hat. Mit diesem Urteil (Az.: 12 0 458F/96) gab das Landgericht Düsseldorf einer Klage des Verbraucherschutzvereins (VSV) gegen die IMO Autopflege GmbH statt. Die Firma hatte in ihren Geschäftsbedingungen außer bei grobem Verschulden jede Haftung für Schäden an Lack und Außenteilen wie Außenspiegel, Scheibenwischern und Zierleisten ausgeschlossen. Unzulässig sei es auch, Ersatzansprüche des Kunden von einer sofortigen Schadensmeldung noch vor dem Verlassen des Betriebsgrundstücks abhängig zu machen.
Herr B. wäscht sein Auto in einer Waschanlage. Als er nach dem Trocknen rückwärts hinausfahren will, hängt er fest. Erst mit Hilfe des Tankwarts gelingt es ihm, aus der misslichen Situation herauszukommen. Auf der Heimfahrt hört er ein Schleifgeräusch. Der Auspuff ist locker. Einige Tage später bleibt dann der Wagen mit Getriebeschaden liegen.
Eine Werkstatt stellt fest: Der geknickte Auspuff hat den Getriebeölbehälter beschädigt.
Herr B. glaubt, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht wurde, klagt vor Gericht und gewinnt.
Ein Test mit demselben Auto-Typ bewies, dass zwischen Autoauspuff und Antrieb der Waschanlage nur ein Zentimeter Abstand blieb.
Das ist zu wenig, entscheidet das Oberlandesgericht in Koblenz. Begründung: Beim Waschgang können sich durch Erschütterungen Fahrzeuge mit der Anlage verhaken, Beschädigungen sind deshalb möglich.
Der Anlagenbetreiber muss alles Nötige veranlassen, um vorhersehbare Schäden zu vermeiden.
Er haftet deshalb auch für Autoschäden, die durch Fehlen von Rangieranweisungen entstehen.
Selbst dann, wenn der Autofahrer über das "Stop"- Zeichen geringfügig hinausfährt, trägt er keine Mitverantwortung.
Denn man braucht nicht damit zu rechnen, dass dadurch das Fahrzeug beschädigt wird.
Aktenzeichen 5 U 1939/93
Tipps für Waschanlagen-Benutzer:
1. Vorschriften beachten
2. Waschvorgang beobachten
3. Unregelmäßigkeiten melden
4. Funktionen des Autos nach dem Waschen prüfen.
Wer das beachtet, kann sich Ärger ersparen.