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Wird ein nicht versichertes Fahrzeug vom Straßenverkehrsamt nicht zügig aus dem Verkehr gezogen, kann die Behörde im Schadensfall zur Kasse gebeten werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Essen hervor, das die Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht veröffentlicht hat.
Straßenverkehrsamt hätte reagieren sollen
Eine Bottroperin hatte nach einem Verkehrsunfall feststellen müssen, dass das Auto des Verursachers seit einem Jahr nicht versichert und der Halter pleite war. Weil es der Behörde in diesem Zeitraum nicht gelungen war, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, wurde sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.043 Mark (1.556 Euro) verurteilt (Az.: 18 O 586/00).
Nachdem ein Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes den Halter nicht angetroffen hatte, habe es die Behörde versäumt, eine weitere von der ehemaligen Versicherung des Mannes angegebene Anschrift unter die Lupe zu nehmen. Dort hätte der Außendienstmitarbeiter das Fahrzeug entdecken und stilllegen können.
Straßenverkehrsamt hätte reagieren sollen
Eine Bottroperin hatte nach einem Verkehrsunfall feststellen müssen, dass das Auto des Verursachers seit einem Jahr nicht versichert und der Halter pleite war. Weil es der Behörde in diesem Zeitraum nicht gelungen war, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, wurde sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.043 Mark (1.556 Euro) verurteilt (Az.: 18 O 586/00).
Nachdem ein Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes den Halter nicht angetroffen hatte, habe es die Behörde versäumt, eine weitere von der ehemaligen Versicherung des Mannes angegebene Anschrift unter die Lupe zu nehmen. Dort hätte der Außendienstmitarbeiter das Fahrzeug entdecken und stilllegen können.