Sicherheitsgurte/Kopfstützen Ausrüstungsvorschriften
(§ 35a StVZO) und Anschnallpflicht (§ 21a StVO)
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteht eine Ausrüstungspflicht für:
- Gurte vorne: bei Pkw ab Erstzulassung 01.04.70 /spätestens seit 01.01.74
- Gurte hinten: bei Pkw serienmäßig spätestens ab Erstzulassung 01.05.79
- Gurte in Wohnmobilen: ab Erstzulassung 01.01.92
- Kopfstützen vorne: ab Erstzulassung 01.01.99
Hier mal ein kleiner geschichtlicher Überblick wie die Sicherungsvorschriften sich im Laufe der Jahre geändert haben:
* In Fahrzeugen (Pkw und Lkw bis 2,7 t zulässigem Gesamtgewicht), die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen keine Sicherheitsgurte vorhanden sein.
* Fahrzeuge, die zwischen dem 01.04.1970 und 31.12.1973 erstmals in den Verkehr kamen, benötigen nur dann Sicherheitsgurte, wenn sie mit Gurtbefestigungspunkten für die vorderen Außensitze ausgerüstet waren. Mittelsitze unterliegen nicht der Ausrüstpflicht.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1974:
* Ausrüstpflicht mit 3-Punkt-Sicherheitsgurten auf den vorderen Außensitzen. Die restlichen Sitzplätze mussten zumindest Befestigungspunkte für 2-Punkt-Gurte haben. Bei Fahrzeugen mit offenem Aufbau (z. B. Cabrio) genügen 2-Punkt-Gurte.
Ab 01.01.1976
Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer auf den Vordersitzen für alle seit dem 01.04.1970 zugelassenen Pkw, sofern hierfür Gurte vorgeschrieben/eingebaut waren.
01.01.1978
Spätester Nachrüstungstermin für Gurte vorne außen an Fahrzeugen, die ab 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen und mit Verankerungen zur Aufnahme von Sicherheitsgurten ausgerüstet sind.
Verankerungen vorne waren ab Erstzulassung 01.01.74 vorgeschrieben wurden von vielen Fahrzeugherstellern aber schon früher eingebaut. Diese können also, abhängig vom Fahrzeugtyp, "vorhanden" sein.
01.05.1979
Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten für alle ab 01.05.79 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge auf allen Sitzen - jetzt also auch auf den Rücksitzen. Für die vorderen Außensitze sind 3-Punkt-Gurte vorgeschrieben, für die übrigen Sitze mindestens Beckengurte. Grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen.
01 .08.1984
Gurtanlegepflicht auch auf den Rücksitzen für Fahrzeuge, die ab 01.05.1979 erstmalig in den Verkehr gekommen sind.
Einführung eines Verwarnungsgeldes von DM 40.-- bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte auf den Vordersitzen.
01.07.1986 ·
Einführung eines Verwarnungsgeldes von DM 40.-- bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen.
01.08.1988 ·
Die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren auf dem Beifahrersitz ist zulässig, auch wenn die Rücksitze nicht von Kindern besetzt sind. Voraussetzung: Benutzung eines nach ECE R 44 amtlich genehmigten Kinderrückhaltesystems.
01.01.1992 ·
Alle neu in den Verkehr kommenden Fahrzeuge müssen auf allen vorderen und hinteren Außensitzen mit Automatik-3-Punkt-Gurten, die übrigen Sitze mit Beckengurten ausgerüstet sein.
Vorgeschrieben sind Sicherheitsgurte nun auch für Sattelzugmaschinen und Lkw mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. sonstige Kfz,
die von Pkw und Lkw abgeleitet sind oder gleiche Bauartmerkmale aufweisen. Dazu gehören insbesondere Wohnmobile, bei welchen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,5 t für die hinteren Sitze aber eine Ausrüstung
mit Beckengurten genügt. (Klappsitze und nicht nach vorne gerichtete Sitze unterliegen nicht der Ausrüstungspflicht.)
01.04.1993 ·
* Kinder unter 12 Jahren und einer Körpergröße von weniger als 1,50 m müssen auf allen mit vorgeschriebenen Gurten ausgestatteten Plätzen in genehmigten Kindersicherungssystemen angeschnallt sein.
Auf Beifahrer-Sitzplätzen mit betriebsbereiten Airbag dürfen keine rückwärtsgerichteten Systeme montiert werden.
* Einführung eines Verwarnungsgeldes bei Beförderung vor Kindern ohne Benutzung von Rückhalteeinrichtungen.
01.06.98
* Neue Kfz-Typen (neuentwickelte Modelle) müssen auf den vorderen Außensitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
01.10.99
* Ausrüstungsvorschrift mit Kopfstützen vorne für alle erstmalig in den Verkehr kommenden Fahrzeuge (waren bei nahezu allen Fahrzeugmodellen seit Anfang der 80er Jahre serienmäßig vorhanden. Da diese i. a. ein Bestandteil der "Fahrzeugbetriebserlaubnis" [ABE] waren, müssen sie somit auch bei älteren Fahrzeugen montiert bleiben.)
* Sicherheitsgurte vorgeschrieben für Kraftomnibusse ("neue Typen") mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
01.10.2001 ·
Sicherheitsgurte vorgeschrieben für alle erstmalig zugelassenen Kraftomnibusse (detaillierte Angaben über Ausnahmen, z. B. Linienbusse sowie nicht ausrüstungspflichtige Sitzplätze: siehe StVZO, § 35a).
Sonderregelung für Fahrzeuge mit ursprünglicher DDR-Betriebserlaubnis
Laut Einigungsvertrag waren Kraftfahrzeuge, die nach altem DDR-Recht gebaut/typgeprüft und bis zum 31 .12.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung mit Sicherheitsgurten nachzurüsten, sofern geeignete Gurtverankerungen vorhanden sind. (Auf der Rücksitzbank Trabant serienmäßig nicht vorhanden, keine Nachrüstpflicht.)