Das wäre gar nicht mein Verständniss.
Das Auto wurde mit dem Wissen gekauft das es nicht geht.
Diese Ausage gibt es hier sogar schriftlich.
Das Auto wurde in dem Wissen gekauft, dass das Ausstattungsmerkmal gar nicht drin ist (was von mir gegenüber dem Händler übrigens auf Basis des Menüeintrags ausdrücklich angezweifelt wurde). Beides allerdings auf der Tonspur ohne Hinterlegung im Vertrag, der die Tonspur explizit ausschließt.
Streiche "Funktion" im ersten Post, ersetze durch "Ausstattungsmerkmal". Wenn man mehr als das eine Wort liest, sieht man ja auch, dass es nicht um Nichtfunktionalität eines wissentlich vorhandenen Features geht, denn dann hätte weder der Hinweis auf das Nachrüsten noch dieser gesamte Thread irgendeinen Sinn.
Natürlich kann man die ganze juristische Auseinandersetzung basierend auf der unbedachten Wortwahl eines einzelnen Wortes ohne Kontext in einem Forum beurteilen. Ich würds aber eher nicht tun.
"Und jetzt wird auf Ausstattug bestanden die gar nicht vom Händler angboten wurde."
Ich bestehe nur auf korrekte Funktion der vorhandenen Teile. Nach deiner Lesart könnte die Zylinderkopfdichtung völlig fratze sein, und das wäre okay, weil der Händler ja nie zugesichert hat, dass eine Zylinderkopfdichtung drin ist. Oder im konkreten Fall der Luftgütesensor und der kaputte hintere Gurt. Letztlich hätte er mit diesem Passus dann jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen, was ganz sicher nicht rechtens wäre.
Und Rückabwicklung wäre noch teurer, glaub mir. Inzwischen hatte ich Aufwände für Fehlersuche, TÜV, Überführungskosten, Anmeldung, Versicherung... und beim nächsten Käufer müssten die anderen Mängel trotzdem behoben sein. Du kannst dich dann ja nichtmal darauf rausreden, dass du von den Mängeln nichts weißt, sondern musst sie angeben. Und das Auto hat nich einen Halter mehr. Ich glaub, das wäre kein gutes Geschäft.