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Verweigert die Kfz-Versicherung nach einem Autodiebstahl die Schadenszahlung, muss der Pkw-Halter dies nicht ohne weiteres hinnehmen. Darauf macht der Anwalt-Suchservice aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) in Koblenz (Az: 10 U 1251/00). In dem Fall war eine Frau mit ihrem Auto zu ihrer Familie in die Niederlande gereist, wo sie das Fahrzeug abgeschlossen vor dem Haus geparkt hatte. Dort wurde zunächst das Auto ihrer Eltern gestohlen, in dem die Frau zuvor ihre Handtasche hatte liegen lassen. Am Abend des gleichen Tages wurde dann auch ihr Opel entwendet.
Die Versicherung habe der Kfz-Halterin grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen und überzogene Argumente vorgebracht, wie das Gericht befand. Zum Beispiel hätte sie nach dem Willen der Versicherung zum Diebstahlschutz einen Hund anbinden oder die Batterie entfernen sollen. Das Gericht war anderer Meinung und verurteilte die Kfz-Versicherung zur Erstattung des Zeitwertes des gestohlenen Pkw. Zur Begründung hieß es, die Frau habe nicht mit einem zweiten Diebstahl rechnen müssen, da für die Täter nach der ersten Tat erhöhte Entdeckungsgefahr bestanden habe. Zudem habe es sich bei ihrem Fahrzeug um ein älteres, für Diebe wenig attraktives, Auto gehandelt.
Die Versicherung habe der Kfz-Halterin grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen und überzogene Argumente vorgebracht, wie das Gericht befand. Zum Beispiel hätte sie nach dem Willen der Versicherung zum Diebstahlschutz einen Hund anbinden oder die Batterie entfernen sollen. Das Gericht war anderer Meinung und verurteilte die Kfz-Versicherung zur Erstattung des Zeitwertes des gestohlenen Pkw. Zur Begründung hieß es, die Frau habe nicht mit einem zweiten Diebstahl rechnen müssen, da für die Täter nach der ersten Tat erhöhte Entdeckungsgefahr bestanden habe. Zudem habe es sich bei ihrem Fahrzeug um ein älteres, für Diebe wenig attraktives, Auto gehandelt.