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Ein Entwurf für eine Verordnung über die freiwillige Fortbildung für Fahranfänger ist jetzt vom Bundesverkehrsministerium verabschiedet worden. Es soll den Ländern und Fachverbänden zur Stellungnahme vorgelegt werden. Die Maßnahme soll helfen, das Unfallrisiko für junge Fahrer zu mindern.
Danach dürfen Fahranfänger, die mindestens sechs Monate eine Fahrerlaubnis haben, das Fortbildungsseminar absolvieren. Nach erfolgreicher Teilnahme wird die Probezeit des Fahranfängers um ein Jahr verkürzt. Das Seminar beginnt und endet mit einer
Gruppensitzung und soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht Wochen erstrecken. Eine Seminargruppe besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern.
Die gesamte Fortbildung setzt sich aus einem theoretischen und zwei praktischen Teilen zusammen. Im theoretischen Teil werden in drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten der Fahranfänger bei der Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet.
Der erste praktische Teil besteht aus einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei, höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer im realen Straßenverkehr. Dabei sollen die Fahranfänger durch den Vergleich
verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die Mitfahrer und den Fahrlehrer auch in Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben. Der zweite praktische Teil sieht Sicherheitsübungen vor mit insgesamt 240 Minuten auf
Übungsplätzen außerhalb des Straßenverkehrs.
Die Fortbildung wird von Fahrschulen durchgeführt. Die Gruppensitzungen sowie die Übungs- und Beobachtungsfahrten dürfen nur von Fahrlehrern mit einer besonderen Seminarerlaubnis durchgeführt werden, die außerdem an einem Einweisungslehrgang zur
Durchführung des Fortbildungsseminars teilgenommen haben. Die praktischen Sicherheitsübungen für Fahranfänger dürfen nur von speziell ausgebildeten Moderatoren durchgeführt werden.
Nach Inkrafttreten der Verordnung bleibt es den Ländern überlassen, ob sie die Fortbildungsseminare einführen. Eine erfolgreiche Teilnahme muss aber im gesamten Bundesgebiet anerkannt werden. Fahranfänger aus einem Land, das die Fortbildungsseminare nicht eingeführt hat, können daher in einem anderen Land an einem Seminar teilnehmen, und die Teilnahmebescheinigungen bei ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur Verkürzung der Probezeit einreichen.
Danach dürfen Fahranfänger, die mindestens sechs Monate eine Fahrerlaubnis haben, das Fortbildungsseminar absolvieren. Nach erfolgreicher Teilnahme wird die Probezeit des Fahranfängers um ein Jahr verkürzt. Das Seminar beginnt und endet mit einer
Gruppensitzung und soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht Wochen erstrecken. Eine Seminargruppe besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern.
Die gesamte Fortbildung setzt sich aus einem theoretischen und zwei praktischen Teilen zusammen. Im theoretischen Teil werden in drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten der Fahranfänger bei der Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet.
Der erste praktische Teil besteht aus einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei, höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer im realen Straßenverkehr. Dabei sollen die Fahranfänger durch den Vergleich
verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die Mitfahrer und den Fahrlehrer auch in Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben. Der zweite praktische Teil sieht Sicherheitsübungen vor mit insgesamt 240 Minuten auf
Übungsplätzen außerhalb des Straßenverkehrs.
Die Fortbildung wird von Fahrschulen durchgeführt. Die Gruppensitzungen sowie die Übungs- und Beobachtungsfahrten dürfen nur von Fahrlehrern mit einer besonderen Seminarerlaubnis durchgeführt werden, die außerdem an einem Einweisungslehrgang zur
Durchführung des Fortbildungsseminars teilgenommen haben. Die praktischen Sicherheitsübungen für Fahranfänger dürfen nur von speziell ausgebildeten Moderatoren durchgeführt werden.
Nach Inkrafttreten der Verordnung bleibt es den Ländern überlassen, ob sie die Fortbildungsseminare einführen. Eine erfolgreiche Teilnahme muss aber im gesamten Bundesgebiet anerkannt werden. Fahranfänger aus einem Land, das die Fortbildungsseminare nicht eingeführt hat, können daher in einem anderen Land an einem Seminar teilnehmen, und die Teilnahmebescheinigungen bei ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur Verkürzung der Probezeit einreichen.