Erst einmal vielen Dank für die rege Diskussionsbeteiligung und vor allem für das verlinkte PDF. Dass ein fehlender Verweis auf eine Preiserhöhungsklausel in der verbindlichen Bestellung üblich sein soll, glaube ich nicht, denn das ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der, auch wenn er in den NWVB der Hersteller nicht formularmäßig enthalten ist (verstehe ich nicht), nicht einfach zum evtl. Nachteil des Kunden in der Auftragsbestätigung nachgeschoben werden darf. Bei meinen stundenlangen Recherchen zum Thema im Netz bin ich u.a. auch auf ein PDF des ADAC für dessen Vertragsanwälte gestoßen, aus dem ich hier zitiere:
1.5 Änderung des Kaufpreises nach Vertragsschluss
Die aktuellen NWVB enthalten keine Preisanpassungsklausel. Ohne entsprechende Vereinbarung ist eine Preiserhöhung nicht zulässig. Befindet sich im Vertrag hingegen eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, ist diese zulässig, wenn eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart wurde.
Die viermonatige Frist beginnt mit Vertragsschluss und nicht schon mit der Unterschrift des Käufers auf der verbindlichen Bestellung. Eine Preiserhöhung kann jedoch dann nicht gefordert werden, wenn eine ursprünglich kürzere Lieferfrist nachträglich auf mehr als 4 Monate verlängert wird. Zudem muss nach der Rechtsprechung des BGH die Klausel die Kriterien für eine Preiserhöhung möglichst genau bezeichnen und dem Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (z. B. 5 % des Kaufpreises oder ein fester Betrag) ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag einräumen.
Der Verkäufer darf die Preiserhöhung nur dann an den Käufer weitergeben, wenn die Umstände, auf denen die Preissteigerung beruht, nach Vertragsschluss eingetreten sind und für den Verkäufer nicht voraussehbar waren. Wenn die Preiserhöhung hingegen voraussehbar war, darf er diesen Nachteil nicht durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Käufer überwälzen, sondern muss dies ausdrücklich mit dem Käufer vereinbaren.
Das ist doch eindeutig, oder? Laut der Aussage eines von mir in dieser Sache konsultierten ADAC Vertragsanwalts stellt die nachgeschobene Klausel eine wesentliche Änderung gegenüber meiner Bestellung dar und führt dazu, dass kein Vertrag zustande gekommen ist (§ 150 BGB). Auch ein Schweigen meinerseits dazu ändert daran nichts (Quelle: Wikipedia zum Thema "Auftragsbestätigung"). Diese Konsequenz ist dem jungen Autoverkäufer, der mich betreut, wahrscheinlich nicht bewusst.
Ich werde mich morgen mal an dessen Vorgesetzten, den Verkaufsleiter, wenden und darum bitten, mir eine neue Auftragsbestätigung ohne Preiserhöhungsklausel zuzuschicken. Mal sehen, was passiert, ich werde hier berichten. Darauf verlassen, dass kein Gebrauch von der Klausel gemacht wird, möchte ich mich nicht.
Ach so, besagtes Händleranschreiben mit der Preisgarantie (29.11. oder 29.12.?) - hat das jemand und könnte es mir zukommen lassen? Wäre super!