Hi Angel.
Tut mir leid das dein Feli nun erstmal in der Werkstatt steht, hoffentlich ist der entstandene Schaden nicht allzu teuer, denn die Rechnung für das Verkehrschild wirst du ja auch noch bekommen (auch wenn das die Versicherung bezahlt).
Das die Polizei sagt du wärst zu schnell gewesen ist ganz einfach, damit ist eigentlich nicht gemeint ob du nun schnell oder langsam (rein nach der Geschwindigkeit) gefahren bist, sondern damit ist die "nicht angepasste" Fahrweise gemeint. Das ist eine Formulierung wie sie typisch für Gesetze ist, hier der entsprechende Auszug aus der StVO:
§ 3 StVO - Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Zur StVO gibt es Texte wo die ganze Sache verdeutlicht wird, das sind dann die Dinge die Richter so von sich geben, bzw. wie die Justiz derartiges bewertet. In deinem Fall würde man dir sagen das bei starkem Regen und zudem in einem Waldgebiet mit derartigen Verschmutzungen zu rechnen ist. So etwas ist zwar oft blanke Theorie, aber das interessiert die Justiz nicht, denn wer ein Kraftfahrzeug in Verkehr bringt (sprich anmeldet) wird nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung behandelt (§ 7 StVO):
Viele Unfälle sind nicht auf ein Verschulden zurückzuführen. Verletzte und Geschädigte haben dennoch Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Gefährdungshaftung in Frage kommt. Diesem Haftungsgrund liegt die Annahme zugrunde, dass z.B. von bestimmten Maschinen, etwa dem Auto, eine Betriebsgefahr ausgeht. So kann ein Kraftfahrer, auch wenn er vorsichtig, angemessen und den Regeln der Straßenverkehrsordnung gemäß fährt, dennoch im Falle eines Unfalls für den Schaden eintreten müssen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, der Fahrzeughalter haftet aus der reinen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.
Der Halter kann sich entlasten und damit seine Schadenersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Dieser Einwand gilt nur noch zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt nach neuem Schadensrecht nur höhere Gewalt als entlastender Einwand.