SkodaVersicherungsService
Bedingungen für die Neuwagen-Anschlussgarantieversicherung
(Skoda LifeTime Garantie) GVB 260/0
/* ohne Gewähr, Stand 09/2003 */
I. Versicherungsleistung
(1) Für das im Versicherungsvertrag näher bezeichnete Skoda-Kraftfahrzeug, das bis zu 24 Monate vor dem erstmaligen Vertragsabschluss als Neufahrzeug unmittelbar von einem Skoda-Händler als Neufahrzeug erworben und zugelassen wurde, wird nach Maßgabe dar nachstehenden Versicherungsbedingungen Garamie gewährt. Der Leistungsumfang der Garantieversicherung bestimmt sich nech Maßgabe von Ziff. II.
(2) Die Gerantieversicherung gilt zunächst für 24 Monate. Sie beginnt mit dem Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit der Erstauslieferung des Fahrzeugs für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewährten Gewährleistung und endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums (48 Monate nach der Erstauslieferung des Fahrzeugs). Einer Kündigung bedarf es nicht.Beantragt der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung nicht zeitgleich mit dem Kauf oder der Übergabe des Fahrzeugs, ist die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung nachzuweisen.
(3) Wird die Gersntieversicheryng durch den Versicherungsnehmer verlängert, gilt die Verlängerung jeweils für weitere 12 Monate und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Über die Möglichkeiten zur Verlängerung der Garantieversicherung wird der Versicherungsnehmer informiert, Eine Verpflichtung zur Verlängerung der Garartleverslcherung besteht nicht.
(5) Abmeldung, vorübergehende Stillegung sowie Halter-und Besitzerwechsel haben keinen Einfluss auf die Dauer des Versicherungsschutzes,
(6) Die Garantieversicherung gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebieies, so gilt sie für ganz Europa,
II. Umfang der Garantieversicherung
(1) Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns (Erstmaliger Beginn bzw. Verlängerung) weniger als 6 Jahre zurückliegt und deren Gesamtfahrleistung zu diesem Zeitpunkt unter 150.000 km beträgt, wird eine Garantie für die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Bauteile das im Versicherungsvertrag näher beschriebenen Kraftfahrzeuges mit Ausnahme der unter Ziffer III. aufgeführten Positionen (Garantieversicherungsausschlüsse) gewährt.
III. Garantieversicherungsausschlüsse
Die Garantieversicherung leistet nicht:
(1) für
a) Wartung (Teile und Service) und allgemeinen Verschleiß
b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
(2) die nachfolgenden Positionen und Bauteile
a) Alle Rahmen- und Karosserieteilee, Cabrioverdecke, Glas, Scheinwerfergehäuse
b) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -Scheiben und -klotze, Reifen, Federn und Stoßdämpfer
c) Batterie, Sicherungen, Birnen
d) Innenverkleidung und Polsterung
e) Filter, Schmier- und Frostschutzmittel, Betriebsstoffe, Zünd- und Glühkerzen sowie Gummiteile (vgl, auch Ziffer v Abs. 3 a)
f) Luft- und Wasserlecks, Windgeräusche. Quietsch- und Klappergeräusche, Lack- und Korrosionsschäden
g) Auspuffsystem mit Katalysator, Verunreinigung im Benzinsystam
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen
i) Radio/Kassettenspieler, Antenne und alle Teile des Sound-Systems sowie Unterhaltungselektronik, Navigationssysiom und Telefon.
(3) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden;
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, Insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung; durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder durch Kernenergie
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrtan entstehen
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängarlasten ausgesetzt wurde
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen
h) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B.Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteiler zugelassen sind oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Seche, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder, dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war
j) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwandet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden
k) an Kraftfahrzeugen,-die als Fahrschulwagen, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt werden sowie an Kraftfahrzeugen, die auf einen Betrieb des Krarftvahrzeuggewerbes zugelassen sind
i) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund und oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
(4) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes nicht angezeigt wird
b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des Schadens nicht befolgt werden
c) die Hinweise dea Herstellars in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden.
IV. Voraussetzung für den Anspruch aus der Garantieversicherung
Der Anspruch besteht nur, wenn an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind.
V. Höhe des Ersatzanspruchs
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der versicherten Teile innenalb der vereinbarten Versicherungsdauer seine Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
(2) Die Garantieversicherungsleistung besteht im Ersatz der erfordertichen und tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich aller notwendigen Ersatzteile. Maßgebend für den Einsatz der Lohnkoaten sind die Arbeitszeitwerte des Herstellers. Basis für die Erstattung der Kosten für Ersatzteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadenstag. Teileaufschläge werden nicht ersetzt.
(3) Tritt ein versicherter Schaden ein, umfasst die Leistung aus der Garantie-Versicherung auch:
a) Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, wenn ihr Ersatz technisch erforderlich ist sowie im Zuge einer unter diese Versicherung fallenden Reparatur anfallende Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel;
b) Test-, Mess- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit dem garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind,
(4) Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt der Anspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit.
(5) Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Reparatur wird beschränkt durch den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts eines garantie-pflicheigen Schadens.
(6) An jedem versicherten Schaden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens - mindestens jadoch 50,00 EURO, maximal 250,00 EURO je Schadenfall.
(7) Für mittelbare Schäden wie z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühron, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung u.a. wird kein Ersatz geleistet.
VI. Abwicklung der Garantieversicherung
(1) Die Abwicklung von unter diese Versicherung fallender Schäden erfolgt über eine Skoda-Vertragswerkstatt,
a) noch Möglichkeit bei dem die Garantieversicherung vermittelndenr Skoda-Händler/Vertragswerkstatt, wenn der Versicherungsfail innerhalb eines Umkreises von 50 km von dessen Standort eintritt.
b) nach Wahl des Versicherungsnehmers bei einem anderen Skoda-Händler/Vertragswerkstatt,wann der Versicherungsfall außerhalb eines Umkreises von 50 km eintrritt
(2) Vor Beauftragung der Reparatur hat der Versicherungsnehmer der Vertragswerkstatt des Herstellers das Bestehen der Garantieversicherung durch Vorlage der Garantiekarte anzuzeigen oder den Schadenfall dem Versicherer anzuzeigen. Ist die Reparatur im Ausland erforderlich oder ist die Reparatur nicht in einer Vertragswerkstatt des Herstellers möglich, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vor Beginn der Reparatur dem Versicherer den Schadenfall anzuzeigen. In diesen Fällen hat der Versicherungsnehmer die Reparaturtosten zunächst zu verauslagen, die quittierte Reparaturrechnung ist dem Versicherer vorzulegen, der die Auslagen nach Prüfung im Rahmon der Bedingungen für die Neuwagen-Anschlussgarantieversicherung erstattet. Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Versicherers, von einem nicht zur Vertragsorganisation des Herstellers gehörenden Betrieb durchführen lässt, werden nicht erstattet.
VII. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) den Schaden vor der Reparatur einem Skoda-Vertragshändler/Werkstatt unverzüglich anzuzeigen;
b) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
c) im Schadenfall das Serviceheft zum Nachweis der Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten vorzulegen.
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen
e) sofern keine Abrechnung durch die Vertragswerkstatt erfolg, die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatumdem Versicherer einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, dei Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtwertenim einzelnen zu ersehen sind.
VIII Folgen einer Obliegenheitsverletzung
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IX. Verjährung
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