Bin hier ganz anderer Meinung. Maßgebend ist hier der Begriff der Gefährdung/Gefahr. Hier windet sich der Gesetzgeber in Kreuzverweisen quer durch die STVZO.
1. Die Verwendung von 205er Reifen stellt keine Gefahr dar, weil keine EInschränkung der Betriebsfähigkeit vorliegt.
2. Kann eine Gefährdungserwartung im Einzelfall nicht begründet werden, besteht jedoch weiterhin die Pflicht des Halters, dafür zu sorgen, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet (§ 31 Abs. 2 StVZO). Die bestehenden Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften der StVZO sind weiterhin zu beachten.
Der Gefahrenbegriff ist unter anderem juristisch mit der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung erklärt. Dies bedeutet, dass bereits eine Gefahr vorliegt, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird.
Mit der Nichteintragung der Reifen wird gegen geltendes Recht verstoßen und automatisch liegt eine Gefahr vor.
Das Teilegutachten kann nicht die Eintragung ersetzen, zumal in der Felgen ABE zu 100 % drin steht, dass eine Abnahme der Felgen und Reifen erforderlich ist, wenn die genutzte Größe nicht bereits in den Papieren eingetragen ist.
Soweit meine Ansicht
Andreas